Satzung

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Borussia Mönchengladbach-Fanclub (BFC) „Senes Bibentes“ Oberwesterwald und hat seinen Sitz in 57648 Unnau.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach. Der Verein distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.

Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden in dieser Satzung geregelt.

2. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzl. Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt. Eine mögliche Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Tod

2. Durch ordentlichen Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt zum Ende eines jeden Monats, sofern dem Verein eine schriftliche Kündigung bis zum 15. des laufenden Monats zugegangen ist.

3. Durch Ausschluss aus den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang, das Recht der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei Verbindlichkeit mehr. Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins.


§ 6 Ausschließungsgründe

1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe § 8) nicht nachkommt.

2. Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate beträgt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.

3. Mitglieder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügen (siehe § 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.


§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

2. Anträge zu stellen,

3. und vom vollendeten 18.Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

3. die festgelegten Beiträge zu entrichten.

4. an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach Kräften mitzuwirken.

5. zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.

6. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen an Vereinsfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung des gesetzl. Vertreters teilnehmen.


3. Organe des Vereins


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie wird vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen und findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist unab- hängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie im Mitteilungsblatt „Wäller Blättchen“.


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entlastung des Vorstandes

2. Wahl der Vorstandsmitglieder

3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit hierzu nicht eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wurde.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer (Geschäftsführender Vorstand) sowie Pressesprecher, Kassenprüfer, Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen und dessen Stellvertreter (erweiterter Vorstand).


2. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind jeweils einzeln der Erste und der Zweite Vorsitzende.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Erweiterte Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Halbjahr stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1.Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, er beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Ferner hat er Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.


Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm, aufgegliedert nach den Zweckbestimmungen des Haushaltsplans, nachzuweisen.

Der Pressesprecher hat die Aufgabe, das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit im Benehmen mit dem Vorstand wahrheitsgemäß darzustellen.

Der Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen hat die Aufgabe, die von der Mitgliederversammlung oder vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Veranstaltungen und Aktionen zu planen, nach erfolgter Genehmigung der Planung durch den Vorstand zu realisieren bzw. damit zusammenhängende Aufgaben zu delegieren. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtet diesem laufend über den aktuellen Stand. Ausgaben sind dem Kassenwart mitzuteilen. Für sämtliche Ausgaben müssen Belege erbracht werden, da sonst der Koordinator selbst haftet. Im Verhinderungsfalle übernimmt der Stellvertreter des Koordinators die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.

Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle durch den Schriftführer zu führen. Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.


§ 12 Finanzordnung

1. Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeiten ist der Kassenwart.

2. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.

4. Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer ist zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die er für erforderlich hält.

5. Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.

6. Die der Haushalts-und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluss des Kalenderjahres aufzubewahren und dürfen nur mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.

7. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Mitgliederver-sammlung vorbehalten.

8. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, sind schriftlich zu erinnern. Im Voraus gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurückgezahlt.

9. Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.

10. Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

11. Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben in Höhe von einem Drittel der Monatseinnahmen des Vereins. Über Ausgaben, die ein Drittel der Monatseinkommen übersteigen, entscheiden die Mitglieder bei Fan-Club Treffen oder bei Mitgliederversammlungen mehrheitlich.


§ 13 Verfahren aller Organe

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.


4. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 14 Versammlung und Termine

Der Versammlungsort ist das Vereinslokal „Bergschlösschen Unnau“, Unnauer Straße 2, 57648 Unnau, Inh. Milagros Rodriguez-Rodriguez.

Termine für Treffen werden vom 1. Vorsitzenden festgesetzt. Andere Termine legt der Vorstand fest. Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.


§ 15 Antragsrecht

Schriftliche Anträge von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge zu stellen.


§ 16 Vermögen und Vereinseigentum

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Verursacher schadensersatzpflichtig nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).


§ 17 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 80% der stimmberechtigten Mitglieder, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine achtzigprozentige Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen auf einer Abschlussfeier aufgelöst.


§ 18 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Unnau, den 29.12.2012
1.Vorsitzender                                                 2.Vorsitzender
Kassenwart                                                     Schriftführer